Prof. Dr. Wolfgang Scherf
Volkswirtschaftslehre und Öffentliche Finanzen

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Wolfgang Scherf

Rot-grüne Steuerpläne: Gerechtigkeit geht anders

Die aktuelle Steuerdebatte in Deutschland hat eine bemerkenswerte Schlagseite. SPD und Grüne ziehen mit umfassenden Steuererhöhungsplänen in den Wahlkampf. Offenbar nehmen sie an, der Wähler könne es kaum erwarten, mehr Geld an das Finanzamt zu überweisen, damit der Staat es für sie ausgibt.

Möglicherweise geht die rot-grüne Strategie sogar auf. Die Wähler müssen davon überzeugt werden, dass der Griff in ihre Tasche nur die Besserverdiener trifft, also die, die mehr haben als sie selbst. Solange der Einzelne davon ausgeht, nicht gemeint zu sein, solange er glaubt, Staatsleistungen zulasten der „Reichen“ erhalten zu können, sind höhere Steuern vielleicht populär. Mit Steuergerechtigkeit haben die rot-grünen Pläne jedoch nicht viel zu tun.

Spitzensteuersatz ist nicht die entscheidende Stellschraube

Ein unverzichtbares Element jeder Gerechtigkeitsdebatte ist die Forderung nach einem höheren Spitzensteuersatz. Diesbezüglich scheinen die rot-grünen Vorstellungen fast maßvoll zu sein, jedenfalls wenn man sie mit den Plänen der der sozialistischen Regierung in Frankreich vergleicht. Auch in Deutschland war der Spitzensteuersatz schon einmal deutlich höher als heute. Die schrittweise Absenkung von 53% auf 42% fiel übrigens in die Amtszeit der Regierung Schröder. Daher müssten rot-grüne Politiker auf die Frage „Wer hat es gemacht?“ ehrlicherweise antworten „Wir haben es gemacht!“.

Über den noch zumutbaren Spitzensteuersatz (inklusive Solidaritätszuschlag) kann man in Grenzen streiten. Wichtig ist die Einkommenshöhe, ab der der Spitzensteuersatz greift. Wenn die oberste Progressionszone bereits bei einem Einkommen von ca. 60.000 Euro beginnen soll, kann man kaum noch von einem Spitzeneinkommen sprechen, das eine besonders hohe Belastung verdient. Noch wichtiger als der Einkommensteuertarif ist freilich die Bemessungsgrundlage. Wenn das Einkommen selbst lückenhaft ermittelt und dank diverser Steuervergünstigungen ungleichmäßig belastet wird, kann auch der beste Tarif keine Gerechtigkeit herstellen.

Steuergerechtigkeit hat eine horizontale und eine vertikale Dimension. Die horizontale Gerechtigkeit bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage und verlangt etwas eigentlich Selbstverständliches: Gleiche Einkommen sollen auch gleich besteuert werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich vertikale Gerechtigkeit im Sinne einer bewusst ungleichen Besteuerung ungleicher Einkommen durch einen progressiven Tarif anstreben.

Das deutsche Steuersystem ist ungerecht. Aber nicht, weil die Besserverdiener geschont, sondern weil die Einkommen ungleichmäßig besteuert werden. Arbeitseinkommen, Mieten und Gewinne der Personenunternehmen unterliegen grundsätzlich dem progressiven Einkommensteuertarif. Zinsen werden dagegen mit 25% Abgeltungsteuer sehr viel geringer belastet. Auch Dividenden unterliegen nur einer Gesamtbelastung von 36,25% durch Körperschaft- und Abgeltungsteuer. Den Spitzensteuersatz zahlen, überspitzt formuliert, vor allem gut verdienende Lohn- und Gehaltsempfänger. Wie will man auch die wirklich „Reichen“ treffen, wenn man gerade die Einkommen, die in den oberen Einkommensklassen eine erhebliche Rolle spielen, steuerlich privilegiert?

Ohne die Rückkehr zur synthetischen Einkommensteuer, die darauf abzielt, alle Arten von Einkommen zusammenzufassen und einheitlich zu belasten, gibt es keine wirkliche Steuergerechtigkeit. Für die Abkehr von diesem Konzept ist, wen wundert es noch, die frühere rot-grüne Bundesregierung verantwortlich, die mit dem Halbeinkünfteverfahren den Weg zur systematisch ungleichen Einkommensbesteuerung eröffnete: „Wer hat es gemacht? Wir haben es gemacht!“. Dass die nachfolgende große Koalition diesen Weg mit ihrer Unternehmensteuerreform fortsetzte und auch noch die regressiv wirkende Mehrwertsteuer deutlich erhöhte, macht die Sache jedenfalls für die SPD nicht besser.

Wenn es im Rahmen einer echten Einkommensteuerreform gelingen würde, alle Einkommen dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen, käme es allein hierdurch zu einem steigenden Steueraufkommen. Nach der Herstellung horizontaler Gerechtigkeit dürfte ein höherer Spitzensteuersatz mit Blick auf die vertikale Gerechtigkeit weniger dringlich erscheinen. Falls die „starken Schultern“ trotzdem noch mehr tragen sollen, wäre eine moderate Anhebung für wirklich hohe Einkommen der relativ beste Weg, jedenfalls gemessen an der Wiedereinführung der komplizierten Vermögensteuer, die nach Abzug der Kosten wenig einbringt, verfassungsrechtlich auf schwachen Füßen steht und zur Steuergerechtigkeit kaum etwas beiträgt.

Splitting und Kinderfreibetrag sichern Steuergerechtigkeit

Neben der Fokussierung auf den Spitzensteuersatz, der über die Steuergerechtigkeit keineswegs allein, ja nicht einmal vorrangig entscheidet, ist steuersystematische Ignoranz ein Markenzeichen roter und mehr noch grüner Familienpolitik. Das Ehegattensplitting und der Kinderfreibetrag gelten als Steuerprivilegien der Wohlhabenden, die man als ungerecht brandmarken und nach Belieben zur Disposition stellen kann. Diese Haltung ist jedoch angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wohl kaum mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Aussicht auf eine rote Karte aus Karlsruhe dürfte mutige Steuerreformer allerdings nicht abschrecken. Über die Frage, was an einer Abschaffung oder Einschränkung der genannten Maßnahmen gerecht sein soll, dürfen sie aber schon nachdenken. Das Ehegattensplitting ist nämlich genauso wenig ein Steuervorteil wie der Kinderfreibetrag. In beiden Fällen wird vielmehr nur eine verfassungsrechtlich unzulässige Diskriminierung der Ehegatten bzw. der Eltern vermieden.

  • Das Ehegattensplitting rechnet den Partnern jeweils die Hälfte des insgesamt angefallenen Einkommens zu. Das entspricht nicht nur der meist gewählten Rechtsform der Zugewinngemeinschaft, sondern sorgt vor allem dafür, dass Ehegatten pro Kopf nicht mehr Steuern zahlen müssen als ein Single, der über die Hälfte des Ehegatteneinkommens verfügt. Der Vergleich mit einem Single, der allein über das Gesamteinkommen der Ehegatten verfügt, ist offenkundig irreführend, wird aber (deshalb?) gerne zur Begründung eines vermeintlichen Splittingvorteils herangezogen.

  • Ähnlich verhält es sich mit dem Kinderfreibetrag. Er ist kein Instrument der Familienförderung, sondern dient, ebenso wie das Ehegattensplitting, allein der horizontalen Steuergerechtigkeit. In diesem Fall geht es aber nicht um die gleichberechtigte Teilhabe am gemeinsamen Einkommen, sondern um die Berücksichtigung der typischen Ausgaben der Eltern für ihre Kinder. Diese Kosten mindern die steuerliche Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Kinderlosen mit entsprechendem Einkommen und müssen daher steuersystematisch zwingend von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Die heutige Familienbesteuerung folgt konsequent dem Konzept der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Ehegattensplitting und Kinderfreibetrag sorgen dafür, dass Ehegatten und Eltern im Vergleich zu Alleinstehenden und Kinderlosen steuerlich nicht schlechter gestellt werden. Die Verrechnung des Kinderfreibetrags mit dem Kindergeld impliziert zudem ein mit dem Einkommen sinkendes Netto-Kindergeld, so dass sich die sozialpolitische Unterstützung auf Familien bzw. Eltern mit geringem Einkommen konzentriert.

Warum werden trotz der geschilderten Zusammenhänge Ehegattensplitting und Kinderfreibetrag immer wieder in Frage gestellt? Das liegt zum einen am mangelnden Verständnis der Prinzipien einer horizontal und vertikal gerechten Einkommensbesteuerung. Zum anderen dürften bei denjenigen, die für sich andere Lebensformen bevorzugen, ideologische Vorbehalte gegenüber der traditionellen Ehe eine Rolle spielen. Vielleicht macht es nicht nur steuersystematisch, sondern auch politökonomisch Sinn, das Splittingprinzip auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften auszuweiten, die sich in Rechten und Pflichten mit der Ehe vollständig vergleichen lassen. Die Neigung, scheinbare Privilegien anderer anzugreifen, sinkt erfahrungsgemäß deutlich, wenn man selbst zu den Betroffenen zählt.

Steuerpläne ändern und auf Wiedervorlage setzen

SPD und Grüne wollen die Bürger mit höheren Steuern beglücken und suggerieren, dass dieses Geld für viele nützliche staatliche Leistungen nötig sei. Sie verschweigen, dass der Staat kein Einnahmenproblem hat, sondern – vor allem aufgrund der Klientelpolitik aller Parteien – ein Ausgabenproblem. Elementare, von den Bürgern gewünschte und geschätzte Staatsleistungen müssen nicht eingeschränkt werden, weil dem Staat dafür das Geld fehlt. Was fehlt, ist ein effizienter öffentlicher Sektor und vor allem die Bereitschaft zum wenigstens partiellen Verzicht auf das ganze Arsenal erzieherischer Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen oder Subventionen, mit denen der Staat regelmäßig ökonomisches, ökologisches oder soziales Wohlverhalten prämiert.

Politiker gebärden sich gerne als Wohltäter auf anderer Leute Kosten, und sie vergessen dabei ihre Unterstützer nicht, seien es Hoteliers, Autobauer, Solarunternehmen oder Wohlfahrtsverbände. Die Steuergerechtigkeit kommt dabei leicht unter die Räder. Sie ist nicht das eigentliche Ziel, sondern dient als Rechtfertigung für den tieferen Griff in die Tasche der Bürger, über dessen Notwendigkeit kaum noch diskutiert wird. Wie wenig Gerechtigkeit im Zweifel zählt, zeigt die Ablehnung der Regierungsvorschläge zur Eindämmung der kalten Progression durch SPD und Grüne. Ihre Pläne verdienen eine Zurückweisung durch die Wähler weit mehr, bevor wieder einmal der Gang nach Karlsruhe erforderlich ist, um steuerpolitische Vernunft einkehren zu lassen.

Besser wäre es, wenn sich SPD und Grüne um eine wirklich gerechte Steuerpolitik bemühen würden. Der Plan sollte folgende Elemente beinhalten: (1) Bestmögliche Annäherung an die synthetische Einkommensteuer, (2) weitgehender Abbau von Steuervergünstigungen, die nichts mit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu tun haben, (3) Akzeptanz der steuersystematisch korrekten Ehegatten- und Familienbesteuerung, (4) planmäßige Beseitigung der kalten Progression, (5) linear-progressiver Tarif zwischen Eingangs- und Spitzensteuersatz und (6) zusätzliche Vermögensbesteuerung allenfalls im Rahmen der Erbschaftsteuer.


Literatur

Institut der deutschen Wirtschaft (2013), Gleiches Einkommen, gleiche Steuerlast.

Niemeier, E. (2012), Die falschen Angriffe auf das Ehegattensplitting, Wirtschaftsdienst 9, 613 ff.

Scherf, W. (2000), Das Ehegattensplitting aus finanzwissenschaftlicher Sicht, Steuer und Wirtschaft 3, 269 ff.

Scherf, W. (1999), Das Ehegattensplitting ist kein Steuervorteil, Wirtschaftsdienst 1, 27 ff.


2013 © Wolfgang Scherf

wisu - Das Wirtschaftsstudium 6-2013